Funktionen

Offizial
  • Der Leiter des Gerichts, der Offizial, ist ein Priester, der vom Bischof ernannt wird. Er ist zugleich Leiter der Gerichtsverwaltung als auch Vorsitzender Richter. Sein Stellvertreter hat die Amtsbezeichnung Vizeoffizial.

Richter
  • Ein kirchliches Ehenichtigkeitsverfahren wird in aller Regel sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz durch ein aus drei Richtern bestehendes Kollegium entschieden. Ein solches Dreierkollegium besteht aus mindestens einem Kleriker, der dann der Vorsitzende ist, und bis zu zwei Laien mit entsprechender kirchenrechtlicher Fachausbildung.

    Innerhalb dieses Kollegiums erfüllen die Richter verschiedene Funktionen:

    Der erstgenannte Richter ist der sog. Vorsitzende und für die gesamte Abwicklung des Verfahrens verantwortlich. Während der Drittrichter im wesentlichen nur bei der Urteilsfindung zum Abschluss des Verfahrens mitwirkt, ist es Aufgabe des Zweitrichters oder Untersuchungsrichters, die wesentlichen Verfahrensschritte durchzuführen. Er hat das notwendige Beweismaterial für ein tragfähiges Urteil zusammenzustellen. Hier ist v. a. an die Vernehmung der Parteien und der Zeugen zu denken.

    Zum Ende des Verfahrens und nach Abschluss aller vorgängigen Verfahrensschritte ist es Aufgabe des Richterkollegiums, das Endurteil zu fällen, also eine Antwort auf die Frage zu geben, ob die beklagte Ehe seinerzeit nicht gültig zustande kam oder weiterhin als gültig zu betrachten ist.

Beratung und Anwalt
  • Beim Bischöflichen Offizialat Münster steht allen, die sich im Hinblick auf ein mögliches Ehenichtigkeitsverfahren kundig machen möchten, täglich ein Mitarbeiter zur eingehenden Beratung zur Verfügung. Diese Berater, die später im Interesse der Wahrung der Objektivität mit der Durchführung des Verfahrens nicht mehr betraut werden, helfen auch bei der Erstellung der Klageschrift.

    Beim kirchlichen Eheverfahren besteht keine Anwaltspflicht. Dennoch ist es jeder Partei unbenommen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Der Anwalt beim kirchlichen Gericht benötigt die erforderlichen Fachkenntnisse und die Zulassung bei dem betreffenden Offizialat. Bei den meisten Offizialaten liegt eine Liste mit Namen von Anwälten vor, die dort zugelassen sind.

    Es ist theoretisch zu unterscheiden zwischen sog. Prozessbevollmächtigten und Anwälten. Erstere können in Vertretung der Partei handeln, während Anwälte nur rechtskundige Berater sind. Praktisch üben die kirchlichen Anwälte beide Funktionen aus.

Ehebandverteidiger
  • Neben den Richtern spielt der Bandverteidiger eine wichtige Rolle. Wie seine Amtsbezeichnung verrät, ist es seine Aufgabe, das (allem bisherigen Augenschein nach) bestehende Eheband zu verteidigen, d. h. alle Argumente dafür zu sammeln und ins Spiel zu bringen, die gegen eine Nichtigerklärung der Ehe sprechen.

    Es ist seine Aufgabe, sowohl unter formalen als auch unter inhaltlichen Gesichtspunkten den gesamten Prozess kritisch zu begleiten und darauf zu achten, dass keiner der Verfahrensbeteiligten in seinen Rechten beschnitten wird.

    Der Ehebandverteidiger soll nach der kirchlichen Prozessordnung Garant dafür sein, dass nicht Ehen für nichtig erklärt werden, ohne dass eine hinreichend gewissenhafte Prüfung durchgeführt worden ist. Insofern ist der Ehebandverteidiger der "Gegenspieler" der klagenden Partei, wobei aber auch er der Wahrheitsfindung verpflichtet ist und nur solche Argumente ins Feld führen darf, die vernünftigerweise für den Bestand der Ehe sprechen. Er kann u. U. zusätzliche Beweiserhebungen beantragen und an der Vernehmung von Parteien und Zeugen teilnehmen. Zum Abschluss des Verfahrens und vor der Urteilssitzung des Richterkollegiums fasst der Ehebandverteidiger seine Bewertung der Sache in einer Stellungnahme (den sog. Animadversionen) schriftlich zusammen, die den Parteien zur Stellungnahme zugeleitet wird.

Vernehmungsrichter
  • Als Vernehmungsrichter wird die Person – Mann oder Frau, Priester oder Laie – bezeichnet, die im Auftrag des Richterkollegiums die Anhörungen von Parteien und Zeugen durchführt. Sie vereinbart die Termine und führt das Gespräch in Anwesenheit einer Protokollführerin, eventuell auch eines Anwalts oder des Ehebandverteidigers.

Gutachter
  • In Ehenichtigkeitsverfahren mit dem Klagegrund fehlender psychischer Voraussetzungen zur Ehe kann es ratsam oder auch verpflichtend sein, einen Fachgutachter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt seitens des Gerichts. Seine Aufgabe ist, das vorliegende Beweismaterial fachlich zu beurteilen. Während als sachverständiger Zeuge etwa ein Therapeut mitwirken kann, der die betroffene Partei behandelt hat, kennt der Gutachter die Parteien bis zu seiner Beauftragung in der Regel nicht. Er wertet das aufgekommene Beweismaterial im Hinblick auf vom Gericht vorgegebene Kriterien aus. Er liefert eine Analyse des Beweismaterials, die er mit Hilfe seiner beruflichen Qualifikation, etwa als Psychologe oder Psychiater erstellt. Es wird jedoch immer Aufgabe des Gerichts sein, die gutachterliche Tätigkeit unter rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und in die Urteilsargumentation einzubeziehen.

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