Verfahren zur Prüfung der Gültigkeit einer Ehe (Ehenichtigkeitsverfahren)

Wenn eine Ehe nicht aufgelöst werden kann (siehe Eheauflösung), kann geprüft werden, ob sie überhaupt gültig zustande gekommen ist. Das kirchliche Recht kennt einige Gründe (Beispiele), die eine Ehe ungültig machen und die nicht ohne weiteres erkennbar sind. Sie werden im "Ehenichtigkeitsverfahren" untersucht.

Welche Ehen können geprüft werden?
  • Eine solche Prüfung ist immer möglich, wenn jemand eine katholisch-kirchliche Ehe schließen möchte, obwohl einer der Partner bereits einmal verheiratet war. Es kommt nicht darauf an, ob die erste Ehe eine kirchliche war, und auch nicht darauf, ob die Partner Katholiken waren. Die katholischen Kirchengerichte (Offizialate) prüfen jede Ehe, die einer neuen Eheschließung im Wege steht.

Zuständiges Gericht
  • Kirchliche Gerichte gibt es überall auf der Welt: Das Bischöfliche Offizialat ist das Gericht, das die richterliche Gewalt des Diözesanbischofs ausübt. Manchmal besteht ein Offizialat für mehrere Diözesen gemeinsam.

    Wie im weltlichen Bereich auch sind die kirchlichen Gerichte mehrstufig organisiert. Das Gericht erster Instanz ist das Bischöfliche Offizialat, das Gericht zweiter Instanz in der Regel das Erzbischöfliche Offizialat beim Metropoliten (siehe Glossar "Bistum"). Das Gericht dritter Instanz ist die Römische Rota (siehe Glossar), ein päpstliches Gericht.

    Wenn man seine erste Ehe überprüfen lassen will – man kann nur seine eigene Ehe prüfen lassen –, kann man sich an jedes kirchliche Gericht wenden (Adressen), das die nötigen Informationen geben wird. Man kann sich aber auch gleich an dasjenige kirchliche Gericht wenden, das für ein Ehenichtigkeitsverfahren zuständig ist:

    • Zuständig für eine Ehenichtigkeitsklage ist das Offizialat der Diözese, in deren Gebiet die Ehe geschlossen worden ist.
    • Zuständig ist das Offizialat der Diözese, in der einer der Ehepartner oder auch beide wohnen.
    • Zuständig ist das Gericht der Diözese, in deren Gebiet die meisten Beweise zu erheben sind.
Einleitung und Ablauf des Verfahrens in erster Instanz
  • Das Ehenichtigkeitsverfahren ist ein kirchengerichtlicher Prozess mit Parteien, Richtern, einem Ehebandverteidiger usw. Es wird durch eine Klageschrift in Gang gesetzt, die ein Partner der zu prüfenden Ehe beim Gericht einreicht. Er ist der "Kläger", der andere Ehegatte die "nichtklagende Partei", gleich ob sie mit der Klage einverstanden ist oder nicht.

    Was in einer solchen Klageschrift stehen muss, erfährt man beim zuständigen oder jedem anderen Offizialat. Oder auch hier.

    Das Gericht benachrichtigt den anderen Ehepartner von der Klage und legt mit Hilfe der Parteien den Klagegrund fest, der geprüft werden soll (z.B. Ausschluss der Treuepflicht durch einen Partner).

    Beide Ehepartner (Kläger und nichtklagende Partei) werden angehört, ebenso die benannten Zeugen. Wie das näherhin abläuft, lesen Sie hier.

    Wenn der Klagegrund sich auf die psychische Ehefähigkeit einer Partei zur Zeit der Heirat bezieht, wird in der Regel ein Fachgutachten notwendig sein. Es wird auf der Grundlage der Partei- und Zeugenaussagen angefertigt sowie zumeist nach Gespräch des Gutachters mit der betroffenen Person ("Exploration").

    Wenn die Anhörungen erfolgt sind und ein eventuelles Gutachten vorliegt, können die Parteien Einsicht in die Akten nehmen und der Ehebandverteidiger nimmt Stellung zur Sache. Dabei hebt er alle Gesichtspunkte hervor, die gegen eine Nichtigerklärung der Ehe sprechen. Die Parteien können sich dazu äußern.

    Abschließend beraten drei Richter über das Beweisergebnis und fällen das Urteil. Die Parteien werden unverzüglich darüber informiert.

    Ein Urteil erster Instanz, das die Nichtigkeit der angefochtenen Ehe feststellt, wird anwendbar, sofern nicht dagegen Berufung eingelegt wird. Nach Ablauf der Berufungsfristen wird das Urteil in die Taufbücher eingetragen, näheres siehe "Bedeutung der Nichtigerklärung".

Bedeutung der Nichtigerklärung
  • Die Ehe ist rechtswirksam für nichtig erklärt,

    • wenn ein positives Urteil der ersten Instanz nicht angefochten worden ist,
    • wenn das Berufungsurteil positiv lautet und nicht durch weitere Berufung angefochten wurde.

    Dann können die Parteien wieder kirchlich heiraten. In ihren Taufbüchern wird eingetragen, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist. Für die Zulassung zu einer neuen kirchlichen Ehe gelten die Regeln wie beim ersten Mal: Ein Gespräch mit dem Seelsorger dient der Klärung aller rechtlichen Fragen, die eine Rolle spielen können.

    Dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist, hat keine Auswirkungen auf andere Personen als die bisherigen Ehepartner. Insbesondere werden die gemeinsamen Kinder nicht für "unehelich" erklärt. Das kirchliche Recht sieht ausdrücklich vor, dass auch Kinder aus einer ungültigen Ehe ehelich sind.

    Nicht immer werden durch eine Nichtigkeitserklärung beide Partner frei zu einer neuen Heirat. Wenn etwa der Grund für die Nichtigkeit darin lag, dass einer der Partner die Unauflöslichkeit der Ehe abgelehnt hat, kann er nur dann kirchlich heiraten, wenn er seine Auffassung geändert hat und zu einer Ehe bereit ist, die ihn für immer verpflichtet. Oder wenn die Ehe wegen einer psychischen Krankheit ungültig ist, kann für den kranken Partner eine Heirat nur zugelassen werden, wenn er dauerhaft gesund geworden ist.

Kontakt

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