Mängel in der rechtlichen Ehefähigkeit

Das kirchliche Recht verlangt wie das weltliche Recht zur Gültigkeit der Ehe, dass die Partner ein bestimmtes Alter haben, dass sie nicht verheiratet sind, dass sie nicht zu nahe miteinander verwandt sind. Wie nach weltlichem Recht ist die Ehe daher ausgeschlossen, wenn ein Partner zu jung ist – die Kirche verlangt bei der Frau 14 Jahre, beim Mann 16 –, wenn er verheiratet ist oder wenn er mit dem anderen als Elternteil oder Kind oder als Schwester oder Bruder verwandt ist. Wird die Ehe dennoch eingegangen, ist sie ungültig.

Eine dieser Voraussetzungen versteht das Kirchenrecht anders als das weltliche Recht: Verheiratet ist, wer nach kirchlichem Recht an einen anderen Partner gebunden ist, auch wenn er nach staatlichem Recht geschieden ist. Vor einer Zulassung zur kirchlichen Ehe ist daher immer zu prüfen, ob beide Partner frei sind von anderen kirchlich gültigen Bindungen.

Beispiel
  • Die evangelischen Christen Maren und Willi hatten miteinander eine Zivilehe geschlossen, die nach ein paar Jahren in die Brüche ging und mit der Scheidung endete. Maren hat den ledigen Katholiken Wolfgang kennengelernt, den sie auch katholisch-kirchlich heiraten möchte. Sie kann nicht verstehen, dass Wolfgangs Pfarrer beiden erklärt, eine solche Heirat sei nicht möglich, denn Maren sei gültig verheiratet.


Für die katholische Kirche sind nicht nur Ehen gültig, die kirchlich geschlossen worden sind, sondern auch andere, für die die Formbestimmungen der Kirche (siehe unten 3) nicht gelten. Standesamtliche Ehen zwischen evangelischen Christen sind ebenso gültig wie Ehen von Ungetauften. An die katholischen Formbestimmungen sind nur Katholiken gebunden.

Die genannten Altersgrenzen sind in Deutschland kaum von Bedeutung, weil in der Regel Paare kirchlich getraut werden, die zuvor standesamtlich geheiratet haben. Dafür aber liegt die Altersgrenze bei 18 Jahren, ausnahmsweise bei 18 Jahren des einen und 16 Jahren des anderen Partners.

Was die Verwandtschaft angeht, können Eltern und Kinder sowie Geschwister absolut nicht zu einer kirchlichen Heirat zugelassen werden. Eine Genehmigung (nach kirchlichem Sprachgebrauch: eine Dispens) braucht, wer im Verhältnis von Cousin und Cousine zum anderen Partner steht; auch Tante und Neffe bzw. Onkel und Nichte können nur mit kirchlicher Genehmigung heiraten. Dasselbe gilt für die Heirat zwischen Schwägerin und Schwager.

Spezifisch kirchlich ist die Forderung, dass beide Partner einer kirchlichen Ehe getauft sein sollen. Die Ehe zwischen einer katholischen Person und einer ungetauften bedarf einer besonderen Genehmigung: Beide sollen sich der Probleme bewusst werden, die aus der verschiedenen Religionszugehörigkeit entstehen.

Für alle genannten Voraussetzungen gilt: Wenn sie nicht erfüllt sind, ist die Ehe ungültig. Anders gesagt: Eine Ehe kann nach kirchlichem Recht nicht genehmigt werden und ist ungültig, wenn

  • die Frau jünger als 14, der Mann jünger als 16 Jahre ist;
  • einer der Partner nach kirchlichem Recht an einen anderen Partner gebunden ist;
  • die Partner zueinander im Eltern-Kind-Verhältnis stehen oder Geschwister sind.

Eine Ehe ist, wenn sie ohne entsprechende Genehmigung geschlossen worden ist, ungültig, wenn

  • die Partner zu eng miteinander verwandt sind (z.B. Onkel – Nichte, Cousin – Cousine);
  •  wenn die Partner Schwägerin und Schwager sind;
  • wenn der Partner des katholischen Teils ungetauft ist.
  • Wurde eine Genehmigung (Dispens) erteilt, ist die Ehe aber gültig.

Es gibt noch ein paar andere sogenannte "Ehehindernisse" im kirchlichen Recht wie die Entführung oder den Gattenmord oder das vorangegangene nicht-eheliche Lebensverhältnis. Sie sind von so geringer Bedeutung in der Praxis, dass hier nicht näher darauf eingegangen wird.

Ob Personen, die im Adoptiv-Verhältnis zueinander stehen (Adoptiv-Geschwister oder Adoptiv-Eltern und -kinder), einander kirchlich heiraten können, hängt davon ab, ob die Partner nur kirchlich oder zuvor auch staatlich heiraten. Auskunft darüber gibt der Pfarrer.

Übrigens: Der Unterschied der Konfessionszugehörigkeit – evangelisch oder katholisch oder orthodox – ist kein Grund für die Ungültigkeit der Ehe. Eine konfessionsverschiedene Ehe braucht eine Erlaubnis, ist aber auch gültig, wenn das übersehen wurde.

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