Verfahren zur Auflösung einer christlichen Ehe

Wenn es möglich erscheint, dass eine gescheiterte Ehe wegen Nichtvollzugs auflösbar ist, ist dem Partner, der eine neue Heirat anstrebt, zu empfehlen, sich beim Offizialat beraten zu lassen. Hier wird er informiert werden über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Auflösung der Ehe.

Die Voraussetzungen sind:

  • Nach der kirchlich gültigen Eheschließung (Stichwort "kirchliche Ehe" im Glossar) haben die Ehegatten keinen Geschlechtsverkehr miteinander gehabt.
  • Aus der Auflösung der Ehe darf kein Ärgernis entstehen. Die Auflösung der Ehe darf also im kirchlichen Umfeld der Betroffenen nicht als Skandal empfunden werden. Das wird kaum einmal der Fall sein.

Den Antrag kann jeder der beiden Ehegatten stellen, und zwar auch, wenn der andere nicht einverstanden sein sollte. Der Antrag wird beim Ordinarius der Diözese gestellt, in der der Antragsteller wohnt, kann aber immer auch beim Offizialat eingereicht werden.

Ein vom Bischof Beauftragter führt das Verfahren, in dem der Nichtvollzug bewiesen und das Ärgernis ausgeschlossen werden muss.

Der Nichtvollzug ist seiner Natur nach schwer zu beweisen. Es werden zunächst beide Ehepartner befragt, die als Einzige wirklich darum wissen können. (Wenn der Partner, der nicht den Antrag gestellt hat, sich nicht dazu äußert, muss das Verfahren daran nicht scheitern.)

Es wird auch mit Zeugen gesprochen. Damit sind Personen gemeint, die von den Ehepartnern erfahren haben, dass sie nicht miteinander geschlafen haben; es können aber auch sogenannte Glaubwürdigkeitszeugen sein, die danach gefragt werden, ob man sich auf die Aussage der Ehepartner verlassen kann, die sie über den Nichtvollzug machen.

Wenn der Beweis aufgrund des "physischen Arguments" angeboten wird, die Ehefrau also angibt, noch Jungfrau zu sein, wird das durch einen Arzt überprüft.

Zu dem Ergebnis des Beweisverfahrens nimmt ein vom Bischof bestellter "Ehebandverteidiger" Stellung, dessen Aufgabe es ist, Schwächen im Beweisergebnis vorzutragen und begründete Einwände gegen die Auflösung der Ehe geltend zu machen.

Abschließend wird das Material mit einer Stellungnahme des Bischofs an die Sakramenten-Kongregation, die dafür zuständige päpstliche Behörde geschickt, die den Sachverhalt prüft, gegebenenfalls weitere Beweise anfordert und dann entscheidet, ob sie dem Papst die Auflösung der Ehe empfehlen kann.

Der Papst entscheidet daraufhin, ob er die Auflösung der Ehe gewährt. Seine Entscheidung wird dem Ordinarius mitgeteilt. Wenn die Auflösung gewährt worden ist, teilt der Ordinarius dem Antragsteller mit, ob er eine neue Ehe eingehen kann. Das ist nicht immer der Fall. Denn wenn die erste Ehe nicht vollzogen war, kann das Ursachen haben, die erwarten lassen, dass auch die neue Ehe nicht vollzogen werden wird.

So könnte der Nichtvollzug der ersten Ehe seinen Grund darin haben, dass die Frau aus Angst vor einer Schwangerschaft in einer Ehe, deren sie sich nicht sicher war, keinen Geschlechtsverkehr zuließ. Das darf sich nicht wiederholen.

Dann wird die Ehe zwar aufgelöst, aber dem betreffenden Partner eine neue Ehe nur erlaubt, wenn die Hemmnisse für den Vollzug beseitigt sind.

Kontakt

Bischöfliches Offizialat
Horsteberg 11 (am Dom)
48143 Münster

Postfach 48135 Münster

(Geschäftszimmer)
Telefon: 0251 495-6022
Telefax: 0251 495-6020

offizialat@bistum-muenster.de

Logo Bistum Münster