Auflösung einer halbchristlichen Ehe

Wenn eine Ehe gescheitert ist, die zwischen einem christlichen und einem ungetauften Partner geschlossen worden und daher nicht sakramental ist, kann nur der Papst diese Ehe auflösen. Diese Auflösung hat den Sinn, dem getauften Teil eine für seinen Glauben förderlichere Ehe zu ermöglichen. Anders als beim Privilegium paulinum hat der Ordinarius hier keine Vollmachten.

Drei Voraussetzungen für eine Auflösung einer solchen halbchristlichen Ehe müssen gegeben sein:

  • Einer der Partner war nicht nur zur Zeit der Heirat ungetauft, sondern ist es noch. (Hat er inzwischen die Taufe empfangen, kann die Ehe nur aufgelöst werden, wenn sie nach der Taufe nicht mehr vollzogen worden ist).
  • Das eheliche Zusammenleben kann nicht wiederhergestellt werden.
  • Weder der antragstellende Partner noch die Person, mit der die neue Ehe geschlossen werden soll, ist Ursache für die Zerrüttung der Ehe.

Die genaueren Regeln darüber, in welchen Fällen eine Auflösung der Ehe gewährt wird, sind bei einem Beratungsgespräch im Offizialat zu erfahren. Wenn das Ergebnis dieses Gespräches ist, dass eine Auflösung grundsätzlich möglich ist, müssen die Voraussetzungen überprüft werden. Das geschieht aufgrund eines Antrages, den stellen kann, wer eine neue Ehe vor der katholischen Kirche eingehen möchte. Der Antrag wird an den Ordinarius der Diözese gestellt, in der der Antragsteller wohnt – natürlich nimmt auch das Offizialat den Antrag entgegen.

Auf den Antrag hin wird ein vom Bischof Beauftragter tätig und ermittelt, wie die Voraussetzungen bewiesen werden können. Dazu werden beide Partner der aufzulösenden Ehe gehört. Wenn der Ehegatte, der nicht den Antrag gestellt hat, zu einer Anhörung nicht bereit ist, wird das Verfahren trotzdem geführt. Es wird mit Hilfe von Zeugen und durch Anfragen bei den entsprechenden Stellen ermittelt, wie es sich mit der fehlenden Taufe verhält. Dazu werden etwa die in Frage kommenden Taufbücher konsultiert. Erfragt werden auch die Gründe für das Scheitern der Ehe, um die Rolle des Antragstellers und des neuen Partners dabei zu überprüfen.

Zu dem Ermittlungsergebnis nimmt ein vom Bischof bestellter "Ehebandverteidiger" Stellung. Seine Aufgabe ist es, Schwächen in der Beweisführung aufzudecken und begründete Einwände gegen die Auflösung der Ehe vorzutragen.

Wenn danach die Voraussetzungen für eine Auflösung der Ehe gegeben zu sein scheinen, werden die Unterlagen mit einer Stellungnahme des Bischofs an die Glaubens-Kongregation in Rom als die zuständige päpstliche Behörde geschickt. Dort wird die Sachlage geprüft und entschieden, ob dem Papst die Auflösung der Ehe empfohlen werden soll.

Der Papst entscheidet dann, ob er die Auflösung der Ehe vornimmt. Dabei wird er in der Regel dem Vorschlag der Glaubenskongregation folgen. Seine Entscheidung wird dem Ordinarius mitgeteilt und der gibt dann dem Antragsteller bekannt, ob seine erste Ehe aufgelöst ist und er die neue Ehe schließen kann.

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