Ergebnis eines Auflösungsverfahrens

Wenn der Papst die Auflösung einer Ehe wegen fehlender Sakramentalität oder wegen Nichtvollzugs gewährt hat, ist diese Ehe damit beendet, „geschieden“. Beide Partner sind wieder unverheiratet. Und wenn die Auflösung der Ehe nicht mit einem Eheverbot für einen der Partner verbunden worden ist, können die Partner Ehen mit anderen Personen eingehen. Wie bei der ersten Heirat wird der Pfarrer des Wohnortes eines der beiden Partner der neuen Ehe das sogenannte Brautexamen durchführen, also sicherstellen, dass die neue Ehe gültig zustande kommt.

Wenn ein Auflösungsverfahren keinen Erfolg hat, kann das verschiedene Gründe haben:

  • Es ist nicht hinreichend sicher nachgewiesen, dass einer der Partner bei der Heirat ungetauft war. Die Ehe muss also weiterhin für sakramental und unauflöslich gehalten werden. Wenn sich ein neues Beweiselement findet – z.B. wird eine Verwandte gefunden, die man verstorben geglaubt hatte und die weiß, dass die betreffende Person nicht getauft worden ist –, kann der Antrag erneut gestellt werden.
  • Der seinerzeit ungetaufte Partner hat sich taufen lassen und danach hat noch Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten stattgefunden. Dann ist die Ehe sakramental und vollzogen und kann nicht aufgelöst werden.
  • Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der angestrebte neue Ehegatte möglicherweise Grund für die Zerrüttung der aufzulösenden Ehe war. Wenn dieser Verdacht entkräftet werden kann, ist ein neuer Antrag möglich.
  • Die Sakramenten-Kongregation hält die Argumente für den Nichtvollzug für nicht ausreichend. Wenn es möglich ist, weitere Argumente anzuführen, könnte auch hier ein neuer Antrag Erfolg haben.

Grundsätzlich gilt, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Auflösung einer Ehe gibt. Die Kirche versteht die Entscheidung des Papstes als einen "Gnadenakt", als Gebrauch einer Vollmacht, die er nicht zu nutzen braucht. Es wäre daher denkbar, dass er Papst gar keine Auflösungen von nichtsakramentalen Ehen mehr vornähme oder die Auflösung wegen Nichtvollzugs als nicht mehr zeitgemäß einschätzte.

Ein Rechtsanspruch besteht dagegen auf ein Nichtigkeitsverfahren, auf die gerichtliche Prüfung der Gültigkeit einer Ehe.

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