Verfahren zur Auflösung der Ehe
Es gibt auch in der katholischen Kirche Fälle, in denen eine Ehe beendet, „geschieden“ werden kann, obwohl sie gültig zustande gekommen ist. Eine Ehe, die zwischen Christen geschlossen, also sakramental ist, und die geschlechtlich vollzogen wurde, wird durch keine menschliche Macht, sondern nur durch den Tod beendet. Fehlt aber eine der Voraussetzungen dieser sogenannten Unauflöslichkeit, kann die Ehe beendet werden.
Drei verschiedene Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:
Wenn eine Ehe zwischen zwei Ungetauften geschlossen worden war (nichtchristliche Ehe), dann ist sie nicht Sakrament. Wenn einer der beiden sich hat taufen lassen und nun eine Ehe vor der katholischen Kirche schließen möchte, kann ihm das unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden. Das Genehmigungsverfahren wird vom Ordinarius geführt.
Wenn eine Ehe zwischen einem ungetauften und einem getauften Partner geschlossen worden ist (halbchristliche Ehe), ist sie ebenfalls kein Sakrament, doch dann kann nur der Papst sie auflösen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung des Papstes wird vom Ordinarius vorbereitet.
Wenn eine Ehe zwischen Getauften (christliche Ehe) nicht geschlechtlich vollzogen worden ist, ist sie zwar ein Sakrament, dennoch kann der Papst sie auflösen.
Alle anderen nach kirchlichen Maßstäben gültige Ehen können nicht aufgelöst werden. Bei ihnen kommt nur die Prüfung in Betracht, ob sie wirklich gültig sind.
Anwendungsbereich
Eine kirchliche Ehe ist nur dann unauflöslich (unscheidbar), wenn sie zwischen Christen geschlossen (also Sakrament) und geschlechtlich vollzogen worden ist.
Nicht-sakramentale Ehe
Für die katholische Kirche sind nicht nur Ehen gültig, die von Katholiken geschlossen sind, sondern alle Ehen, die nach dem Recht eingegangen worden sind, das für die Partner maßgeblich ist. Für Ungetaufte gilt damit das staatliche Eherecht, für orthodoxe Christen das Recht ihrer Kirche, für evangelische Christen wiederum das staatliche Recht.
Nur wenn beide Partner der Ehe Christen sind, gleich welcher Konfession, ist die Ehe sakramental. War wenigstens ein Partner zur Zeit der Heirat ungetauft, ist er es noch, ist die Ehe nicht sakramental und kann aufgelöst werden.
Die zwischen Ungetauften geschlossene Ehe
Wenn eine zwischen Ungetauften geschlossene Ehe scheitert, weil nach der Taufe eines Partners der andere nicht mehr mit dem Getauften friedlich zusammenleben will, gibt die Kirche einer neuen Ehe des getauften Teils den Vorzug.
Konkret kann man sich das so vorstellen, dass beispielsweise zwei junge Leute in der ehemaligen DDR, beide ungetauft, geheiratet hatten, um rasch eine Wohnung zu bekommen. Die Ehe ist bald zerbrochen, die Frau hat einen katholischen Mann kennengelernt, dessen Glaube sie überzeugt, und sie hat sich taufen lassen. Eine Wiederherstellung ihrer zerbrochenen Ehe ist ausgeschlossen. Der Ordinarius der (nunmehr) getauften Frau erteilt die Erlaubnis zu einer neuen Ehe.
Durch die neue Eheschließung, die der bischöflichen Genehmigung bedarf, wird die erste Ehe aufgelöst.
Das bedeutet zugleich, dass ein solches Verfahren nur geführt werden kann, wenn eine erneute Eheschließung konkret beabsichtigt ist.
Die Ehe zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner
Damit eine Ehe Sakrament ist, müssen beide Partner bei der Eheschließung getauft sein. Da die Taufe aller christlichen Großkirchen wechselseitig anerkannt ist, kommt es auf die Konfession nicht an. Es ist also auch die Ehe zwischen evangelischen Christen (in den Augen der katholischen Kirche) ein Sakrament, auch wenn die Beteiligten das nicht so verstehen. Umgekehrt ist die Ehe kein Sakrament, wenn ein Partner bei der Heirat ungetauft ist. Solange er ungetauft bleibt, kann die Ehe aufgelöst werden, und zwar prinzipiell zugunsten einer Ehe, die das Leben aus dem Glauben erleichtert.
Dass der Mann, in den sich die junge Frau verliebt hatte, nicht Christ war wie sie, hat sie nicht so wichtig genommen. Sie hat ihn geheiratet, er war sogar mit einer kirchlichen Trauung einverstanden. Im Alltag wird ihr aber klar, dass seine Konzeption vom Leben anders aussieht als ihre, dass er ihren Glauben an Gott, ihr Gefühl der Verantwortung vor Gott nicht versteht. Die beiden entfremden sich immer mehr und lassen sich nach ein paar Jahren scheiden. Als die Frau einen anderen Mann, der wie sie Christ ist, kirchlich heiraten möchte, steht die erste Ehe im Wege. Sie wendet sich an ihren Ordinarius und der leitet ein Verfahren zur päpstlichen Auflösung der ersten Ehe ein.
Die Entscheidung über die Auflösung der Ehe trifft der Papst, aber sie wird durch ein Verfahren beim Bistum und bei einem römischen Dikasterium vorbereitet.
Auch dieses Verfahren kann nur geführt werden, wenn eine erneute Eheschließung konkret beabsichtigt ist, denn die Auflösung der ersten Ehe erfolgt „zugunsten“ der neuen Ehe, zugunsten des Glaubenslebens in dieser neuen Verbindung.
Die nicht vollzogene Ehe
Weil eine gültige Ehe nur dann unauflöslich ist, wenn sie sakramental und geschlechtlich vollzogen ist, kann sie aufgelöst werden, solange die Partner nach der kirchlichen Eheschließung keinen Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Ob sie vor der kirchlichen Eheschließung sexuellen Umgang miteinander hatten, spielt für die Auflösbarkeit ihrer Ehe keine Rolle.
Ein junges Paar hat ein paar Jahre unverheiratet zusammengewohnt, dann standesamtlich geheiratet. Die Frau hat durch die Einnahme der „Pille“ darauf geachtet, nicht schwanger zu werden, weil sie sich nicht sicher war, ob ihre Partnerschaft Bestand haben werde. Später haben die beiden kirchlich geheiratet, aber die Unsicherheiten der Frau sind nicht behoben worden. Weil ihr Arzt ihr abgeraten hatte, die Pille auf Dauer zu nehmen, sie aber Angst vor der Verantwortung für ein Kind hatte, hat sie ihrem Mann den ehelichen Verkehr gänzlich verweigert. Bald darauf haben sich beide getrennt und scheiden lassen. Als die Frau einen Mann kennen gelernt hat, bei dem sie sich sicher ist, dass sie mit ihm eine Familie gründen will, wendet sie sich an ihren Pfarrer, der sie zur Beratung zum Offizialat schickt.
Allein der Papst trifft die Entscheidung, ob die Ehe aufgelöst wird. Ein Verfahren im Bistum und eines bei dem zuständigen Dikasterium bereiten diese Entscheidung vor und sprechen lediglich eine Empfehlung aus. Dieses Verfahren kann auch geführt werden, wenn keine erneute Eheschließung konkret beabsichtigt ist.
Zuständiges Bistum für ein Verfahren zur Auflösung der Ehe
Die richtige Adresse für ein Verfahren zur Auflösung der Ehe ist der Ordinarius (Glossar) des Bistums, in dem die interessierte Person wohnt. Am besten beginnt man ein solches Verfahren mit einer Beratung, die das Offizialat des Bistums anbietet.
Verfahren bei fehlender Taufe
Das Verfahren zur Auflösung einer nichtsakramentalen Ehe ist in den beiden oben genannten Fällen verschieden. Bei einer Ehe zwischen Ungetauften ist nur der Ordinarius beteiligt, bei einer Ehe zwischen getauftem und ungetauftem Partner auch die römische Kurie und der Papst.
Beide Verfahren (a und b) können nur mit Blick auf eine beabsichtigte neue Eheschließung geführt werden. Diese Verfahren werden lateinisch „favor-fidei-Verfahren“ genannt, d. h. „Verfahren zu Gunsten des Glaubens“. Damit ist gemeint, dass eine beabsichtigte neue Eheschließung dem Glauben des Antragstellers dienlich ist, dass ein Glaubensvorteil durch die neue Ehe entsteht. Ohne eine solche Eheabsicht können diese Verfahren nicht geführt werden. Damit muss auch klar sein, dass der neue Ehepartner nach kirchlichem Recht frei zu einer Eheschließung ist.
Privilegium paulinum – Ehe zwischen Ungetauften
Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit jemand, der ungetauft einen ungetauften Partner geheiratet hat, nach dem Scheitern eine neue Ehe eingehen kann:
Die interessierte Person muss die Taufe empfangen haben. Es spielt keine Rolle, ob die Taufe in der katholischen oder einer anderen Konfession erfolgt ist. Wenigstens muss die Taufe vor der neuen Eheschließung erfolgen.
Der ungetauft gebliebene Partner der ersten Ehe ist nicht mehr zum (friedlichen) Zusammenleben mit dem getauften bereit. Der Grundgedanke ist, dass dem Getauften ein Leben mit dem anderen Teil nicht mehr abverlangt werden kann, wenn dieser den Glauben des Christ gewordenen Partners nicht toleriert. Es reicht aber aus, dass das Zusammenleben der Partner generell nicht wieder herstellbar ist, der ungetauft gebliebene Teil also etwa seinerseits wieder geheiratet hat.
Wenn diese Voraussetzungen gegeben und durch den Ordinarius geprüft worden sind, wird die Erlaubnis zu einer katholisch-kirchlichen Heirat erteilt.
Die Erlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn der bislang ungetaufte Partner inzwischen auch Christ geworden ist, denn dann ist die erste Ehe (durch die Taufe) Sakrament geworden. Sollte sie nach der Taufe des zweiten Teils nicht mehr vollzogen worden sein, kommt eine Auflösung wegen Nichtvollzugs in Betracht.
Privilegium petrinum – Ehe zwischen Getauftem und Ungetauftem
Wenn eine Ehe gescheitert ist, die zwischen einem christlichen und einem ungetauften Partner geschlossen worden und daher nicht sakramental ist, kann nur der Papst diese Ehe auflösen. Diese Auflösung hat den Sinn, dem getauften Teil eine für seinen Glauben förderlichere Ehe zu ermöglichen. Anders als beim Privilegium paulinum hat der Ordinarius hier keine Vollmachten.
Voraussetzungen für eine Auflösung einer solchen halbchristlichen Ehe müssen gegeben sein:
- Einer der Partner war nicht nur zur Zeit der Heirat ungetauft, sondern ist es noch.
- Das eheliche Zusammenleben kann nicht wiederhergestellt werden.
- Weder der antragstellende Partner noch die Person, mit der die neue Ehe geschlossen werden soll, ist Ursache für die Zerrüttung der Ehe.
- Durch die neue Eheschließung entsteht ein so genannter „Glaubensvorteil“, entweder dadurch, dass die neue Ehe sakramental geschlossen werden kann, da beide Partner getauft sind, oder dass dadurch, dass eine größere Nähe zur katholischen Kirche entsteht, in der beide Partner ihren Glauben leben können und die Kinder katholisch erziehen.
- Aus der beabsichtigten Eheschließung darf kein Ärgernis entstehen. Die Auflösung der Ehe darf also im kirchlichen Umfeld der Betroffenen nicht als Skandal empfunden werden.
Die genaueren Regeln darüber, in welchen (ziemlich kompliziert umschriebenen) Fällen eine Auflösung der Ehe gewährt wird, sind bei einem Beratungsgespräch im Offizialat zu erfahren.
Wenn das Ergebnis dieses Gespräches ist, dass eine Auflösung grundsätzlich möglich ist, müssen die genannten Voraussetzungen überprüft werden. Das geschieht aufgrund eines Antrages, den derjenige Partner der aufzulösenden Ehe stellen kann, der eine neue Ehe vor der katholischen Kirche eingehen möchte. Der Antrag wird an den Ordinarius der Diözese gestellt, in der der Antragsteller wohnt – natürlich nimmt auch das Offizialat den Antrag entgegen.
Auf den Antrag hin wird ein vom Bischof Beauftragter tätig und ermittelt, wie die genannten Voraussetzungen bewiesen werden können. Dazu werden beide Partner der aufzulösenden Ehe gehört. Wenn der Ehegatte, der nicht den Antrag gestellt hat, zu einer Anhörung nicht bereit ist, wird das Verfahren trotzdem geführt. Es wird mit Hilfe von Zeugen und durch Anfragen bei den entsprechenden Stellen ermittelt, wie es sich mit der fehlenden Taufe verhält. Dazu werden etwa die in Frage kommenden Taufbücher konsultiert. Erfragt werden auch die Gründe für das Scheitern der Ehe, um die Rolle des Antragstellers und des neuen Partners dabei zu überprüfen.
Zu dem Ermittlungsergebnis nimmt ein vom Bischof bestellter „Ehebandverteidiger“ Stellung. Seine Aufgabe ist es, Schwächen in der Beweisführung aufzudecken und begründete Einwände gegen die Auflösung der Ehe vorzutragen.
Wenn danach die Voraussetzungen für eine Auflösung der Ehe gegeben zu sein scheinen, werden die Unterlagen mit einer Stellungnahme des Bischofs an das Dikasterium für die Glaubenslehre in Rom als zuständige päpstliche Behörde geschickt. Dort wird die Sachlage geprüft und entschieden, ob dem Papst die Auflösung der Ehe empfohlen werden soll.
Der Papst entscheidet dann, ob er die Auflösung der Ehe vornimmt. Dabei wird er in der Regel dem Vorschlag des Dikasteriums für die Glaubenslehre folgen. Seine Entscheidung wird dem Ordinarius mitgeteilt und der gibt dann dem Antragsteller bekannt, ob seine erste Ehe aufgelöst ist und er die neue Ehe schließen kann.
Verfahren bei Nichtvollzug der Ehe
Eine nach kirchlichem Recht zwischen Getauften gültig geschlossene Ehe ist erst dann nicht mehr auflösbar, wenn die Partner nach der Heirat die Ehe „vollzogen“ haben, d.h. ehelichen Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Warum es darauf ankommt.
Wenn es möglich erscheint, dass eine gescheiterte Ehe wegen Nichtvollzugs auflösbar ist, ist dem Partner, der eine neue Heirat anstrebt, zu empfehlen, sich beim Offizialat beraten zu lassen. Hier wird er informiert werden über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Auflösung der Ehe.
Voraussetzungen
Nach der kirchlich, vermutlich gültigen Eheschließung haben die Ehegatten keinen Geschlechtsverkehr miteinander gehabt.
Aus der Auflösung der Ehe darf kein Ärgernis entstehen. Die Auflösung der Ehe darf also im kirchlichen Umfeld der Betroffenen nicht als Skandal empfunden werden. Das wird kaum einmal der Fall sein.
Den Antrag kann jeder der beiden Ehegatten stellen, und zwar auch, wenn der andere nicht einverstanden sein sollte. Der Antrag wird beim Ordinarius der Diözese gestellt, in der der Antragsteller wohnt, kann aber immer auch beim Offizialat eingereicht werden.
Ein vom Bischof Beauftragter führt das Verfahren, in dem der Nichtvollzug bewiesen und dass Ärgernis ausgeschlossen werden muss.
Der Nichtvollzug ist seiner Natur nach schwer zu beweisen. Es werden zunächst beide Ehepartner befragt, die als Einzige wirklich darum wissen können. Wenn der Partner, der nicht den Antrag gestellt hat, sich nicht dazu äußert, muss das Verfahren daran nicht scheitern.
Es wird auch mit Zeugen gesprochen. Damit sind Personen gemeint, die von den Ehepartnern erfahren haben, dass die Partner nicht miteinander geschlafen haben; es können aber auch sogenannte Glaubwürdigkeitszeugen sein, die danach gefragt werden, ob man sich auf die Aussage der Ehepartner verlassen kann, die sie über den Nichtvollzug machen.
Wenn der Beweis aufgrund des „physischen Arguments“ angeboten wird, die Ehefrau also angibt, noch Jungfrau zu sein, wird das durch einen Arzt überprüft.
Zu dem Ergebnis des Beweisverfahrens nimmt ein vom Bischof bestellter „Ehebandverteidiger“ Stellung, dessen Aufgabe es ist, Schwächen im Beweisergebnis vorzutragen und begründete Einwände gegen die Auflösung der Ehe geltend zu machen.
Abschließend wird das Material mit einer Stellungnahme des Bischofs an die Römische Rota, eines der obersten päpstlichen Gerichte, geschickt, die den Sachverhalt prüft, gegebenenfalls weitere Beweise anfordert und dann entscheidet, ob sie dem Papst die Auflösung der Ehe empfehlen kann.
Der Papst entscheidet daraufhin, ob er die Auflösung der Ehe gewährt. Seine Entscheidung wird dem Ordinarius mitgeteilt. Wenn die Auflösung gewährt worden ist, teilt der Ordinarius dem Antragsteller mit, ob er eine neue Ehe eingehen kann. Das ist nicht immer der Fall. Denn wenn die erste Ehe nicht vollzogen war, kann das Ursachen haben, die erwarten lassen, dass auch die neue Ehe nicht vollzogen werden wird.
So könnte der Nichtvollzug der ersten Ehe seinen Grund darin haben, dass die Frau aus Angst vor einer Schwangerschaft in einer Ehe, deren sie sich nicht sicher war, keinen Geschlechtsverkehr zuließ. Das darf sich nicht wiederholen.
Dann wird die Ehe zwar aufgelöst, aber dem betreffenden Partner eine neue Ehe nur erlaubt, wenn die Hemmnisse für den Vollzug beseitigt sind.
Ergebnis eines Auflösungsverfahrens
Wenn der Papst die Auflösung einer Ehe wegen fehlender Sakramentalität oder wegen Nichtvollzugs gewährt hat, ist diese Ehe damit beendet, „geschieden“. Beide Partner sind wieder unverheiratet. Und wenn die Auflösung der Ehe nicht mit einem Eheverbot für einen der Partner verbunden worden ist, können die Partner Ehen mit anderen Personen eingehen. Wie bei der ersten Heirat wird der Pfarrer des Wohnortes eines der beiden Partner der neuen Ehe das sogenannte Brautexamen durchführen, also sicherstellen, dass die neue Ehe gültig zustande kommt.
Wenn ein Auflösungsverfahren keinen Erfolg hat, kann das verschiedene Gründe haben:
Es ist nicht hinreichend sicher nachgewiesen, dass einer der Partner bei der Heirat ungetauft war. Die Ehe muss also weiterhin für sakramental und unauflöslich gehalten werden. Wenn sich ein neues Beweiselement findet z.B. wird eine Verwandte gefunden, die man verstorben geglaubt hatte und die weiß, dass die betreffende Person nicht getauft worden ist, kann der Antrag erneut gestellt werden.
Der seinerzeit ungetaufte Partner hat sich taufen lassen und danach hat noch Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten stattgefunden. Dann ist die Ehe sakramental und vollzogen und kann nicht aufgelöst werden.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der angestrebte neue Ehegatte möglicherweise Grund für die Zerrüttung der aufzulösenden Ehe war. Wenn dieser Verdacht entkräftet werden kann, ist ein neuer Antrag möglich.
Die Römische Rota hält die Argumente für den Nichtvollzug für nicht ausreichend. Wenn es möglich ist, weitere Argumente anzuführen, könnte auch hier ein neuer Antrag Erfolg haben.
Grundsätzlich gilt, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Auflösung einer Ehe gibt. Die Kirche versteht die Entscheidung des Papstes als einen „Gnadenakt“, als Gebrauch einer Vollmacht, die er nicht zu nutzen braucht. Es wäre daher denkbar, dass er Papst gar keine Auflösungen von nichtsakramentalen Ehen mehr vornähme oder die Auflösung wegen Nichtvollzugs als nicht mehr zeitgemäß einschätzte.
Ein Rechtsanspruch besteht dagegen auf ein Nichtigkeitsverfahren, auf die gerichtliche Prüfung der Gültigkeit einer Ehe.