Glossar

Hier werden Begriffe erklärt, die auf den einzelnen Seiten verwendet werden.

Annullierungsverfahren → Ehenichtigkeitsverfahren

Auflösung der Ehe = Beendigung einer kirchenrechtlich gültigen, aber nicht unauflös­lichen Ehe durch Entscheid des Papstes

Bistum = die von einem Diözesanbischof geleitete Gemeinschaft von Gläubigen, die in einem territorial definierten Bereich wohnen. Das Bistum, das auch Diözese heißt, ist in Pfarreien unterteilt. Mehrere Bistümer bilden eine Kirchenprovinz (Metropolie). Ihr Leiter ist Erzbischof. Sein Gericht ist in der Regel Beru­fungs­gericht gegenüber den Diöze­san­gerichten.

Diözese → Bistum

Dispens = Genehmigung, eine Ehe trotz eines bestehenden Ehehindernisses zu schließen (z.B. eine Ehe zwischen einem katholischen und einem ungetauften Partner).

Ehebandverteidiger = Amtsperson am kirchlichen Gericht, die die Aufgabe hat, in → Ehenichtigkeitsverfahren und Verfahren zur → Auflösung einer Ehe für den Erhalt der Ehe zu argumentieren.

Kirchliche Ehe = eine Ehe, die nach kirchlichem Recht für gültig gehalten wird. Damit ist der Unterschied zur staatlichen Ehe gemeint, über deren Gültigkeit und Bestehen die Kirche keine Macht hat und worüber hier nicht gehandelt wird. "Kirchliche Ehe" ist in diesem Sinne das, was als religiöse Wirklichkeit über die staatliche Ehe hinausgeht und für das kirchliche Recht von Bedeutung ist. Die "kirchliche Ehe" kann durch eine Trauung in der katho­lischen Kirche geschlossen sein oder auch (als konfessionsverschiedene Ehe mit dann notwendiger kirchlicher Erlaubnis) vor dem Standes­beamten. Eine zwischen evangelischen Christen auf dem Standesamt geschlos­sene Ehe ist in diesem Sinne eben­falls "kirchliche Ehe".

Ehenichtigkeitsverfahren (auch: Annullierungsverfahren) = kirchenge­richt­licher Pro­zess, in dem geprüft wird, ob eine Ehe nach kirch­lichem Recht gültig zustande gekommen ist.

Kongregation = Behörde der päpstlichen Kirchenverwaltung. Die Glaubens-Kon­gregation behandelt Fälle von → nicht-sakramentalen, die Sakra­menten-Kon­gre­gation Fälle von → nichtvollzogenen Ehen.

nichtsakramentale Ehe → Privilegium paulinum, Privilegium petrinum

nichtvollzogene Ehe → Vollzug der Ehe

Offizialat, Bischöfliches oder Erzbischöfliches = kirchliches Gericht eines Bistums oder eines Erzbistums.

Ordinarius = Mit diesem Begriff wird der Diözesanbischof erfasst und sein Generalvikar sowie dessen Stellvertreter. Der Ordinarius ist Funk­tionsträger der kirchlichen Verwaltung, nicht des kirchlichen Gerichtes. Er erteilt z.B. die Erlaubnis, eine neue Ehe einzugehen, wenn die Voraussetzungen des sogen. → Privilegium paulinum vorliegen.

Privilegium paulinum = Wenn eine Ehe zwischen ungetauften Partnern geschlossen worden ist und einer von ihnen sich taufen lässt, dann kann dieser eine andere Ehe eingehen, wenn der erste Partner das friedliche Zusammenleben verweigert. Näheres hier.

Privilegium petrinum = Solange nicht beide Partner einer Ehe getauft worden sind, kann sie durch den Papst aufgelöst werden. Näheres hier.

Prozessfrage = Frage nach der Gültigkeit einer Ehe. Sie lautet: "Steht es fest, dass die Ehe zwischen X und Y nichtig ist wegen …..?" Wenn die Prozessfrage im → Ehenichtigkeitsverfahren festgelegt wird, wird der geprüfte Grund für die Ungültigkeit der Ehe in dieser Frage genannt.

Römische Rota = päpstliches Gericht, das in zweiter oder dritter Instanz → Ehenichtigkeitsverfahren behandelt.

Sakramentalität der Ehe = Charakteristik einer gültigen Ehe zwischen zwei getauften Partnern.

Unauflöslichkeit der Ehe = eine Eigenschaft der Ehe zwischen Christen, die geschlechtlich vollzogen ist (→ Vollzug der Ehe). Unauflöslichkeit bedeutet, dass keine menschliche Macht eine solche Ehe rechtlich beenden kann, weder die Partner noch die Kirche. Es kann lediglich geprüft werden, ob eine vollzogene Ehe zwischen Christen rechtlich gültig ist (→ Ehenichtigkeitsverfahren).

Urteil, positives oder negatives = Entscheidung im → Ehenich­tigkeitsverfahren, wobei ein positives Urteil die Feststellung meint, dass die geprüfte Ehe nichtig ist, ein negatives dagegen sagt, dass eine Nichtigkeit nicht feststeht.

Vollzug der Ehe = Erster Geschlechtsverkehr zwischen den Partnern einer kir­chen­­recht­lich gültigen Ehe nach der (kirchlichen) Hochzeit 

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