Berufung

In der sogenannten Rechtsmittelbelehrung am Ende des Urteils erster Instanz werden die Parteien darüber informiert, dass sie innerhalb von 15 Tagen seit Erhalt des Urteils Berufung dagegen einlegen können. Das kommt in Frage,

  • wenn das Urteil negativ lautet, die Nichtigkeit der Ehe also nicht festgestellt wird; hier kann der Kläger der I. Instanz Berufung einlegen, aber auch die nichtklagende Partei, wenn sie an der Nichtigerklärung interessiert ist,
  • wenn das Urteil positiv lautet, also die Nichtigkeit festgestellt wird, die nichtklagende Partei aber nicht mit dieser Feststellung einverstanden ist; sie kann dann Berufung einlegen,
  • wenn das Urteil positiv lautet, der Bandverteidiger aber gravierende Einwände gegen die Nichtigkeitsfeststellung hat; dann kann auch er Berufung einlegen.

Die Berufung wird vom Gericht II. Instanz verhandelt, wenn sie nicht allein der Verschleppung dient. In diesem Falle würde sie abgewiesen.

Das Recht zu einer neuen Eheschließung haben die Parteien, wenn das Berufungsgericht die Nichtigkeit der Ehe erklärt (positives Urteil).

Hatte das auch die erste Instanz so entschieden, stimmen also die Urteile beider Gerichte überein, gibt es keine weitere Berufung. Nur ausnahmsweise, wenn neue und schwerwiegende Argumente oder Beweise vorgelegt werden können, kann ein Antrag an die Rota Romana gestellt werden, noch einmal in das Verfahren einzutreten.

War hingegen das Urteil der ersten Instanz negativ, kann gegen das positive Berufungsurteil erneut Berufung eingelegt werden vom Bandverteidiger oder der Partei, die nicht einverstanden ist.
Wenn beide Urteile negativ sind, kann die Ehe aus dem verhandelten Klagegrund nicht mehr angefochten werden. Ein neuer Prozess mit einem anderen Klagegrund ist dagegen möglich. Er ist wieder beim Diözesangericht durch eine Klageschrift zu beginnen.

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