Mängel in der vorgeschriebenen Form

Wie im Staat so ist auch in der Kirche das Heiraten an bestimmte Formvor­schriften gebunden. Dabei gelten für Katholiken und für Nichtkatholiken verschiedene Regeln.

Die Grundregel lautet: Wer katholisch ist, muss seine Ehe vor dem zuständigen Pfarrer und zwei Zeugen schließen. Zuständiger Pfarrer ist, wer am Ort der Trauung das Pfarramt innehat. Die Grundregel gilt auch, wenn nur ein Partner katholisch ist.

Die Grundregel kennt viele Varianten:

  • Ein anderer Priester (etwa der Kaplan) kann zuständig sein oder auch ein Diakon.
  • Ein Priester, der nicht der Ortspfarrer ist, den die Brautleute sich aber ausgesucht haben, kann zuständig gemacht werden.
  • Bei konfessionsverschiedenen Ehen kann von der Formpflicht befreit werden, dann heiraten die Brautleute gültig auf dem Standesamt oder in der evangelischen Kirche.

Manchmal prüft die katholische Kirche auch Ehen auf ihre Gültigkeit, an denen kein Katholik beteiligt ist. Auch für solche Ehen gelten Formvorschriften, und zwar die, die für die Partner nach dem Recht ihrer Konfession verbindlich sind. Das bedeutet:

  • Für evangelische Christen gilt die standesamtliche Trauung als Eheschließung.
  • Für orthodoxe Christen ist eine Trauung durch einen Priester erforderlich.
  • Für Ungetaufte gilt, was das staatliche Recht vorschreibt, also bei uns die standesamtliche Trauung.

Beispiel 1:

Petra ist evangelisch, Martin katholisch. Die beiden haben standesamtlich geheiratet, weil ein Kind unterwegs war. Sie kannten sich noch nicht allzu lange, als Petra feststellte, dass sie ein Kind erwartet. An eine kirchliche Eheschließung dachten beide zu diesem Zeitpunkt noch nicht, weil sie sich noch nicht lange genug kannten, um diesen Schritt zu tun. Außerdem hatten sie beide keine ausgeprägte Beziehung zur Kirche. Bald nachdem das Kind geboren war, wurde es in der Partnerschaft immer schwieriger. Beide  bemühten sich, ihre Ehe zu erhalten, aber nach drei Jahren trennten sie sich und ließen sich scheiden.
Martins neue Freundin Claudia ist aktive Katholikin, die auf eine kirchliche Trauung Wert legt. Der Pfarrer, den sie deswegen ansprechen, kann ihnen sagen, dass Martin kirchenrecht­lich nicht verheiratet ist, weil für Katholiken die standesamtliche Heirat nicht ausreicht.


Beispiel 2:

Anders wäre es gewesen, wenn Martin ebenfalls evangelisch gewesen wäre. Dann hätte keine Verpflichtung für ihn bestanden, seine Ehe vor dem Pfarrer und zwei Zeugen zu schließen, und seine Ehe mit Petra wäre auch nach katholischem Kirchenrecht eine gültige Ehe gewesen. Dann wäre er jetzt nicht unverheiratet und könnte Claudia nicht kirchlich heiraten – es sei denn, seine erste Ehe wäre aus einem anderen Grund ungültig.

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