Das Ja zur Ehe

Das Ja zur Ehe kann fehlerhaft sein,

  • wenn ein Partner ganz falsche Vorstellungen von der Ehe hat,
  • wenn ein Partner die Ehe nur zum Schein eingeht,
  • wenn ein Partner nur eingeschränkt Ja sagt, weil er die Ehe anders will, als sie ist,
  • wenn ein Partner nur unter Bedingungen in die Ehe einwilligt.
Falsche Vorstellungen
  • Eigentlich sollte jeder Mensch, der eine kirchliche Ehe eingeht, zuvor darüber informiert worden sein, wie die Kirche die Ehe versteht: als eine Schicksalsgemeinschaft zwischen den Partnern, die ein Leben lang dauert und zur Treue verpflichtet, und in der Mann und Frau gleiche Rechte und Pflichten haben. Und dass die Ehe, wenn beide Partner getauft sind, ein Sakrament ist.

    Das kirchliche Recht hält eine Ehe für ungültig, wenn der Wille eines Partners durch einen Irrtum über die Einpaarigkeit, die Unauflöslichkeit oder die Sakramentalität der Ehe bestimmt war.

    Beispiel:

    Lars hat vom kirchlichen Denken und Handeln nicht viel mitbekommen. In seiner Familie hat niemand daran Anstoß genommen, dass nach dem Scheitern von Ehen im Verwandtenkreis neue Partnerschaften und (zivile) Ehen eingegangen wurden. Die Belehrungen über das kirchliche Eheverständnis im Brautexamen hat Lars als Beschreibung eines vielleicht erstrebenswerten Ideals aufgefasst, nicht aber als Information über das, worauf er sich ernsthaft einlassen muss. Dass er nach dem Scheitern seiner eigenen Ehe nicht einfach wieder kirchlich heiraten kann, erstaunt ihn, war ihm doch die Scheidbarkeit seiner Ehe geradezu selbstverständlich gewesen.
     
    Lars‘ Erfahrungen und Vorstellungen können von so prägender Kraft gewesen sein, dass sein Ehewille unzureichend war.

Ehe zum Schein
  • Heiratsschwindler gehen manchmal auch eine kirchliche Ehe ein – wenn das nötig ist, um die "Braut" zur standesamtlichen Trauung zu bewegen. Der Grund für eine Scheinheirat könnte das Aufenthaltsrecht in Deutschland sein oder auch das Vermögen der "Braut".

    Beispiel:

    Werner hat sich intensiv um eine wohlhabende und einsame Frau bemüht, weil er an ihrem Reichtum teilhaben und sie eventuell beerben will. Eine wirkliche Ehe mit ihr, ein dauerhaftes Zusammenleben, eine Schicksalsgemeinschaft will er nicht. Seine Partnerin ist aber nur bereit, ihn an ihr Geld zu lassen, wenn er sie auch kirchlich heiratet.

    Nach kirchlichem Recht ist eine Ehe nichtig, die zu anderen Zwecken eingegangen wird als zur Lebensgemeinschaft mit dem Partner oder der Partnerin. Der Heiratsschwindler ist nur das Extrem-Beispiel. Denkbar ist etwa, dass sich ein Mann dem Verdacht, er sei homosexuell, dadurch entziehen will, dass er eine Frau heiratet.

    Eine andere Form des "Nein" zur Ehe, speziell zur kirchlichen Ehe, liegt darin, dass ein Partner die kirchliche Trauung nur dem anderen Teil zu Gefallen mitmacht, aber dieser Trauung keinerlei rechtliche Bedeutung beimessen will.

    Beispiel:

    Ingrid hält von Glauben und Kirche nichts mehr, sie hat mit diesem Thema abgeschlossen. Manfred dagegen, ihr Freund, ist nicht zu einer Ehe bereit, die nicht auch in der Kirche geschlossen ist. Ingrid hält daran fest, dass für sie die kirchliche Trauung nur ein Theater ist, das sie aber mitzuspielen bereit ist, weil es Manfred so wichtig ist.

    Zur gültigen Eheschließung ist erforderlich, dass die Ehe wirklich gewollt wird, und da sie durch die kirchliche Trauung zustande kommt, muss diese Trauung als Beginn der Ehe gewollt sein. Wird die kirchliche Eheschließung als leere Formalie mitgemacht, kommt keine Ehe zustande.

Eingeschränktes Ja zur Ehe
  • Viele Menschen wollen eine kirchliche Ehe, lehnen aber das kirchliche Eheverständnis für sich ab: Eine lebenslange Bindung wird nicht akzeptiert, die Treuepflicht als "von gestern" abgelehnt, das Mitspracherecht des Partners über die eheliche Sexualität und das Eltern­werden nicht anerkannt. Eine gültige Ehe kommt aber nur zustande, wenn kein Partner wesentliche Eigenschaften oder Elemente der Ehe ablehnt.

    Für viele Menschen in unserer Gesellschaft, in zunehmender Zahl auch für Katholiken, ist die Vorstellung einer lebenslang verpflichtenden Ehe fremd geworden. Der Wunsch, mit dem Partner für immer glücklich zu werden, ist da, aber die Verpflichtung, auch nach einem Scheitern der Ehe keine andere einzugehen, solange beide Partner leben, wird manchmal abgelehnt.

    Beispiel:

    Karls Mutter hat Bedenken gegen Nicole, die ihr Sohn heiraten möchte. Sie  äußert diese Bedenken auch. Karl gibt zu, dass auch er sich Gedanken macht, ob Nicole die richtige Frau für ihn ist. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass er es mit ihr versuchen will: Geht es gut, ist es in Ordnung; geht es schief, will er sich scheiden lassen und eventuell eine andere Frau heiraten.

    Wer es ablehnt, eine unscheidbare, unkündbare Lebensgemeinschaft zu begründen, sich vielmehr vorbehält, nach einer Scheidung wieder zu heiraten, geht keine gültige Ehe ein.

    So wie das deutsche zivile Eherecht versteht auch die Kirche die Ehe als Ein-Ehe, also als Gemeinschaft zwischen nur einem Mann und nur einer Frau. Wer bei der Heirat den Willen hat, noch einen weiteren Partner zu heiraten, schließt schon die erste Ehe ungültig.

    Ein solcher Vorbehalt wird nur bei Menschen vorkommen, die nach den religiösen und rechtlichen Bedingungen ihres Heimatlandes mehr als eine Person heiraten können.

    Aus dem Verständnis der Ehe als Ein-Ehe leitet das kirchliche Recht aber auch die Treue­pflicht der Ehegatten ab. Wenn die Ehe ganzheitliche Lebens­gemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau ist, schließt das intime Beziehungen zu Dritten aus. Der Wille, in der Ehe die sexuelle Treue nicht zu halten, ist ein Grund für die Nichtigkeit dieser Ehe.

    Beispiel:

    Der Handlungsreisende Jochen hatte, bevor er Karla heiratete, auf seinen Reisen regelmäßig sexuelle Beziehungen zu verschiedenen "Freundinnen". Da er auch nach der Heirat seinen Beruf weiter ausüben und viel von zu Hause fort sein wird, antwortet er auf die Frage seiner Skat-Brüder, ob er denn nun als Ehemann seine Gewohnheiten ändern werde, dass er seinen "Freundinnen" doch nicht untreu werden könne.

    Ein Streitpunkt, ja oft ein Grund für das Scheitern einer Ehe, ist die Uneinigkeit der Partner darüber, ob und wann sie Eltern werden wollen. Manchmal wird dieses Thema vor der Heirat vermieden, um keinen Streit zu verursachen, manchmal wird dem Kinderwunsch des anderen scheinbar zugestimmt, auch wenn das nicht ehrlich ist.

    Die Ehe ist die Lebensgemeinschaft, die darauf angelegt ist, Familie zu werden. Kinder zu bekommen ist eine Entscheidung, die beide Partner in gleicher Weise betrifft, die beide gemeinsam verantworten müssen und die sie nur gemeinsam in die Tat umsetzen können. Es gehört daher zum Wesen der Ehe, dass beide Gatten in diesen Fragen gleichberechtigt sind, dass sie im Respekt vor der Meinung und den Interessen des anderen entscheiden und handeln. Eine Ehe ist daher nichtig, wenn sich ein Partner vorbehält, alleine darüber zu entscheiden, ob und wann Kinder aus dieser Ehe geboren werden sollen.

    Beispiel:

    Margret hat ihrem Bräutigam Ewald immer wieder gesagt, wie sie sich darauf freue, viele Kinder, eine große Familie zu haben. Ewald, der dem gar nichts abgewinnen kann, schweigt zwar dazu, nimmt sich aber vor, Kinder nur zuzulassen, wenn auch er sich dafür entscheiden sollte. Margrets Wünsche sollen jedenfalls nicht ausschlagge­bend sein. Ewald nimmt hier ein Alleinbestimmungsrecht in Anspruch, das mit einer gültigen Ehe unvereinbar ist.

    Die Gleichberechtigung der Partner bezieht sich nicht nur auf das Elternwerden, sondern schon auf den sexuellen Umgang der Partner miteinander. Was nur gemeinsam getan werden kann, muss auf gemeinsamem Wollen beruhen.

    Beispiel:

    Josef vermerkt es mit Ärger, dass Friederike sich in der Zeit vor der Ehe in sexuellen Dingen sehr zurückhaltend gibt und seinen Wunsch nach Intimitäten meistens abzuwehren versucht. Josef nimmt sich vor, in der Ehe auf Friederikes "Verklemmtheit" keine Rücksicht mehr zu nehmen und seine Ansprüche als Ehemann durchzusetzen.
    Josef missachtet, dass die eheliche Sexualität nicht nur gemeinsam, sondern auch nur im Einvernehmen miteinander gelebt werden kann.


    Unter einem weiteren Gesichtspunkt ist die Gleichberechtigung ein wesentliches Element der Ehe: Kein Partner darf den anderen instrumentalisieren, ausnutzen, gebrauchen wollen zum eigenen Wohlsein ohne Rücksicht auf die Interessen des anderen.

    Beispiel:

    Friedrich, Anfang 50, ist nach dem Tod seiner Frau auf der Suche nach jemandem, der für seinen Haushalt sorgt und auch für seine sexuellen Bedürfnisse. Er liest in Partnerschaftsanzeigen, dass Asiatinnen sich europäische Männer wünschen. Auf eine solche Anzeige hin findet er eine Vietnamesin, die ihn heiratet. Er will sie aber nicht als ebenbürtige Partnerin, die auch sein Leben mitbestimmt, sondern als Hauswirtschafterin und Gespielin fürs Bett.

    Ein Wille, die geheiratete Person nicht als Partner mit gleicher Würde und gleichen Rechten zu behandeln, sondern sie der eigenen Verfügung zu unterwerfen, ist mit einer gültigen Ehe unvereinbar.

Bedingtes Ja zur Ehe
  • Man muss nicht nur zum Partner, sondern auch zur Ehe Ja sagen ohne Wenn und Aber. Das entspricht nicht nur dem kirchlichen Eheverständnis, ist aber bei der kirchlichen Trauung besonders notwendig, weil die Ehe zwischen Getauften ein Sakrament ist, das man nicht unter Bedingungen feiern kann.

    Ein bedingter Ehewille meint, dass eine Person die Ehe nur gelten lassen will, wenn eine ihr (noch) unbekannte Voraussetzung gegeben ist.

    Beispiel:

    Franziska erwartet von Frieder ein Kind – sagt sie. Frieder ist skeptisch, weil er Franziska nicht ganz traut. Da das Kind aber nicht unehelich geboren werden soll – es könnte ja doch seins sein –, heiratet er Franziska, aber mit der ausdrücklichen Bedingung, dass diese Ehe nicht gelten soll, wenn das Kind nicht von ihm ist.

    Hier handelt es sich um eine sogenannten Gegenwartsbedingung: Der unbekannte Sachverhalt ist schon entschieden, aber man will mit der kirchlichen Trauung nicht warten, bis darüber Klarheit geschaffen ist. Nach kirchlichem Recht ist diese Ehe gültig, wenn das Kind von Frieder ist, aber ungültig, wenn ein anderer Mann der Vater ist.

    Eine Bedingung, die sich auf die Zukunft bezieht, macht die Ehe immer ungültig:

    Beispiel:

    Ulrich ist auch an der finanziellen Seite seiner geplanten Ehe sehr interessiert, und Beate hat eine große Erbschaft zu erwarten. Ulrich schließt die Ehe unter der Bedin­gung, dass sie nur gelten soll, wenn Beate von ihrem Onkel mindestens zur Hälfte als Erbin eingesetzt wird.
    Hier hat sich Ulrich nicht bedingungslos auf Beate als seine Gattin eingelassen, sondern ein "Ja, aber …" gesprochen, das zur Ungültigkeit der Ehe führt.


    Jede Zukunfts-Bedingung macht die Ehe ungültig, auch die, die sich auf das künftige Verhalten des Partners bezieht:

    Beispiel:

    Josef heiratet die evangelische Esther unter der Bedingung, dass sie katholisch wird. Er will nicht warten, bis sie konvertiert ist, damit sie sich in Ruhe auf das Leben als Katholikin vorbereiten kann.

    Eigentlich meint Josef mit seiner Bedingung einen Scheidungsvorbehalt: Wenn Esther nicht konvertiert und er erkennt, dass sie es auch nicht tun wird, will er die Ehe nicht mehr als gültig betrachten.

    Man muss nicht nur zum Partner, sondern auch zur Ehe Ja sagen ohne Wenn und Aber. Das entspricht nicht nur dem kirchlichen Eheverständnis, ist aber bei der kirchlichen Trauung besonders notwendig, weil die Ehe zwischen Getauften ein Sakrament ist, das man nicht unter Bedingungen feiern kann.

    Ein bedingter Ehewille meint, dass eine Person die Ehe nur gelten lassen will, wenn eine ihr (noch) unbekannte Voraussetzung gegeben ist.

    Beispiel:

    Franziska erwartet von Frieder ein Kind – sagt sie. Frieder ist skeptisch, weil er Franziska nicht ganz traut. Da das Kind aber nicht unehelich geboren werden soll – es könnte ja doch seins sein –, heiratet er Franziska, aber mit der ausdrücklichen Bedingung, dass diese Ehe nicht gelten soll, wenn das Kind nicht von ihm ist.

    Hier handelt es sich um eine sogenannten Gegenwartsbedingung: Der unbekannte Sachverhalt ist schon entschieden, aber man will mit der kirchlichen Trauung nicht warten, bis darüber Klarheit geschaffen ist. Nach kirchlichem Recht ist diese Ehe gültig, wenn das Kind von Frieder ist, aber ungültig, wenn ein anderer Mann der Vater ist.

    Eine Bedingung, die sich auf die Zukunft bezieht, macht die Ehe immer ungültig:

    Beispiel:

    Ulrich ist auch an der finanziellen Seite seiner geplanten Ehe sehr interessiert, und Beate hat eine große Erbschaft zu erwarten. Ulrich schließt die Ehe unter der Bedin­gung, dass sie nur gelten soll, wenn Beate von ihrem Onkel mindestens zur Hälfte als Erbin eingesetzt wird.
    Hier hat sich Ulrich nicht bedingungslos auf Beate als seine Gattin eingelassen, sondern ein "Ja, aber …" gesprochen, das zur Ungültigkeit der Ehe führt.


    Jede Zukunfts-Bedingung macht die Ehe ungültig, auch die, die sich auf das künftige Verhalten des Partners bezieht:

    Beispiel:

    Josef heiratet die evangelische Esther unter der Bedingung, dass sie katholisch wird. Er will nicht warten, bis sie konvertiert ist, damit sie sich in Ruhe auf das Leben als Katholikin vorbereiten kann.

    Eigentlich meint Josef mit seiner Bedingung einen Scheidungsvorbehalt: Wenn Esther nicht konvertiert und er erkennt, dass sie es auch nicht tun wird, will er die Ehe nicht mehr als gültig betrachten.

Ehe aufgrund von Täuschung
  • Eine ganzheitliche Lebensgemeinschaft muss auf Vertrauen beruhen, das die Partner einander entgegenbringen. Wenn einer den anderen vor der Ehe über sich täuscht, beurteilt das kirchliche Recht diese Ehe in gewissen Grenzen als ungültig.

    Beispiel:

    Helmuth hatte Isolde immer stumm nickend beigepflichtet, wenn sie von den vielen Kindern träumte, die sie beide einmal haben werden. Nach der Heirat aber wird Isolde nicht schwan­ger, doch die Ärzte können bei ihr keinen Grund finden. Da gesteht Helmuth, dass er steril sei und keine Kinder zeugen könne. Das habe er auch schon vor der Ehe gewusst, aber Sorge gehabt, Isolde werde ihn nicht heiraten, wenn er es ihr sagte. Helmuth hat Isolde über seine Un­frucht­barkeit getäuscht, um ihre Einwilligung zur Ehe zu erreichen. Die Unfruchtbarkeit stellt eine gravierende Belastung für die ehe­liche Gemeinschaft dar. In einem solchen Falle ist die Ehe ungültig.  

    Die Ehe wäre übrigens auch ungültig, wenn Isolde nicht von Helmuth, sondern von seiner Mutter über dessen Sterilität getäuscht worden wäre.

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