Das Ja zum Partner

Das Ja zum Partner kann mangelhaft sein, wenn

  • der falschen Person das Ja-Wort gegeben wird,
  • die Person des Partners mehr durch eine erwartete Eigenschaft bestimmt wurde als durch ihre Persönlichkeit,
  • die Zustimmung zur Ehe aufgrund einer Täuschung gegeben wurde.

Dass der Ehekonsens einer Person gegenüber erklärt wird, die gar nicht gemeint war, kommt heute nicht mehr vor. Möglich war das nur, wenn die Brautleute einander vor der Hochzeit nicht persönlich kennengelernt hatten oder eine "falsche" Braut so verschleiert vor den Altar trat, dass der Bräutigam nicht erkennen konnte, wer sich da verschleiert hatte.

Es kommt aber durchaus vor, dass jemand den Partner deswegen ausgesucht hat, weil er eine bestimmte Eigenschaft zu haben schien, auf die es entscheidend ankommen sollte.

Beispiel
  • Monika träumt seit Kindertagen davon, Arztfrau zu werden. Sie ergreift daher den Beruf einer Arzthelferin und es gelingt ihr, ihren Chef Walter in sich verliebt zu machen und ihn zu heiraten. Kurz nach der Hochzeit wird Walter als Schwindler verhaftet: Er hatte weder ein Medizinstudium absolviert noch eine berufliche Zulassung als Arzt. Seine Urkunden hatte er gefälscht.

    Wenn Monikas Ehewille tatsächlich so geartet war, dass ihr für den Entschluss zur Heirat die Eigenschaft Walters, Arzt zu sein, wichtiger war als seine Person, dann ist diese Ehe ungültig.


Der Ehewille muss sich auf die Person des Partners richten, so wie sie ist, mit ihren Vorzügen und Fehlern, mit ihrer Vergangenheit und ihrer noch unbestimmten Zukunft. Wenn jemand eine bestimmte Eigenschaft so in den Vordergrund stellt, dass es auf die konkrete Person eigentlich nicht ankommt, wird die Ehe für nichtig erklärt, wenn die Eigenschaft nicht gegeben war.

Ein ausreichendes Ja zur Person des Partners ist auch dann nicht gegeben, wenn er nur auf schweren Druck von außen hin geheiratet wird, wenn also ein Partner nicht seinen eigenen (ablehnenden) Willen durchsetzt, sondern dem Drängen anderer nachgibt.

Beispiel
  • Paul hat zu Veronika seit langem Beziehungen gepflegt, bei denen es auch zu Inti­mitäten gekommen ist. Als Veronika schwanger wird und Paul bittet, sie zu heiraten, wird diesem klar, dass er niemals an Heiraten gedacht hat und das auch jetzt nicht will. Veronika droht ihm, sich umzubringen, wenn er bei seiner Ablehnung bleibe. Paul sieht keinen Ausweg, als einer Hochzeit zuzustimmen.

    Paul hat die Ehe nicht aufgrund seines eigenen Willens geschlossen – er lehnte die Ehe ja ab – sondern aufgrund der Drohung Veronikas. Da er die moralische Schuld an ihrem mög­lichen Tod nicht ertragen zu können glaubte, war sein Wille zur Ehe nicht frei.


Das Ja-Wort zum Partner muss in ausreichender Freiheit gegeben werden, denn es muss dem eigenen Willen der Heiratenden entsprechen. Eine Heirat aufgrund äußeren Drucks – oft wird ein solcher Druck von seiten der Eltern ausgeübt werden – ist die Folge eines fremden Willens, der nicht die Basis einer Ehe sein kann. Damit eine aufgrund solchen Drucks eingegangene Ehe für nichtig erklärt wird, muss feststehen, dass der bedrängte Partner keinen anderen Ausweg sah, dem Druck zu entgehen, als zu heiraten.

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