Voraussetzungen einer neuen Eheschließung

Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit jemand, der ungetauft einen ungetauften Partner geheiratet hat, nach dem Scheitern eine neue Ehe eingehen kann:

  • Die interessierte Person muss die Taufe empfangen haben. Es spielt keine Rolle, ob die Taufe in der katholischen oder einer anderen Konfession erfolgt ist.
  • Der ungetauft gebliebene Partner der ersten Ehe ist nicht mehr zum (friedlichen) Zusammenleben mit dem getauften bereit. Der Grundgedanke ist, dass dem Getauften ein Leben mit dem anderen Teil nicht mehr abverlangt werden kann, wenn dieser den Glauben des Christ gewordenen Partners nicht toleriert. Es reicht aber aus, dass das Zusammenleben der Partner generell nicht wiederherstellbar ist, der ungetauft gebliebene Teil also etwa seinerseits wieder geheiratet hat.

Wenn diese Voraussetzungen gegeben und durch den Ordinarius geprüft worden sind, wird die Erlaubnis zu einer katholisch-kirchlichen Heirat erteilt.

Die Erlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn der bislang ungetaufte Partner inzwischen auch Christ geworden ist, denn dann ist die erste Ehe (durch die Taufe) Sakrament geworden. Sollte sie nach der Taufe des zweiten Teils nicht mehr vollzogen worden sein, kommt eine Auflösung wegen Nichtvollzugs in Betracht.

Kontakt

Bischöfliches Offizialat
Horsteberg 11 (am Dom)
48143 Münster

Postfach 48135 Münster

(Geschäftszimmer)
Telefon: 0251 495-6022
Telefax: 0251 495-6020

offizialat@bistum-muenster.de

Logo Bistum Münster