Verfahren zur Auflösung der Ehe

Es gibt auch in der katholischen Kirche Fälle, in denen eine Ehe beendet, "geschieden" werden kann, obwohl sie gültig zustande gekommen ist. Eine Ehe, die zwischen Christen geschlossen, also sakramental ist, und die geschlechtlich vollzogen wurde, kann durch keine menschliche Macht, sondern nur durch den Tod beendet werden (Näheres siehe Ehelehre). Fehlt aber eine der Voraussetzungen dieser sogenannten Unauflöslichkeit, kann die Ehe beendet werden. Das heißt: Die nichtsakramentale und die nichtvollzogene Ehe können gelöst werden.

Drei verschiedene Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:

  • Wenn eine Ehe zwischen zwei Ungetauften geschlossen worden war (nichtchristliche Ehe), dann ist sie nicht Sakrament. Wenn einer der beiden sich hat taufen lassen und nun eine Ehe vor der katholischen Kirche schließen möchte, kann ihm das unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden (sogen. Privilegium paulinum, siehe Glossar). Das Genehmigungsverfahren wird vom Ordinarius geführt. Näheres hier. Zur Bedeutung der Auflösung lesen Sie hier.
  • Wenn eine Ehe zwischen einem ungetauften und einem getauften Partner geschlossen worden ist (halbchristliche Ehe), dann kann der Papst sie auflösen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (sogen. Privilegium petrinum, siehe Glossar). Die Entscheidung des Papstes wird vom Ordinarius vorbereitet. Näheres hier. Zur Bedeutung der Auflösung lesen Sie hier.
  • Wenn eine Ehe zwischen Getauften (christliche Ehe) nicht geschlechtlich vollzogen worden ist, kann der Papst sie auflösen. Zu den Voraussetzungen hier. Zur Bedeutung der Auflösung lesen Sie hier.

 

 

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